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Häufige Fragen zur Corona-Krise

Corona-News

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufige Fragen in der Corona-Krise. Sie wurden von OKR Bendix Balke zusammengestellt. Sie können ihn über bendix.balke@ekd.de erreichen und weitere Fragen stellen. Zu allen Fragen der Zusammenarbeit vor Ort wenden sie sich bitte an den Beauftragten der zuständigen Landeskirche.

Wie können wir wieder Gottesdienst feiern?

Wir alle sind dafür verantwortlich: Keiner soll sich in der Gemeinde anstecken. Die Bundesländer bestimmen in dieser besonderen Zeit, wann und wie Gottesdienste gefeiert werden dürfen.

Sachsen (mit maximal 15 Personen) und Thüringen (maximal 30 Personen) erlauben das schon. Ab 1. Mai auch Nordrhein-Westfalen und ab 3. Mai Rheinland-Pfalz. Ab dem 4. Mai sind Gottesdienste in Berlin und Brandenburg (maximal 50 Personen) möglich. Die anderen Bundesländer entscheiden noch. Wahrscheinlich gibt es auch dort nach dem 4. Mai Gottesdienste.

Für jedes Treffen gelten in Coronazeiten strenge Regeln. Die Polizei achtet darauf. Nachbarn informieren die Polizei. Wenn sich eine Gemeinde daran nicht hält, werden andere Kirchen darunter leiden. Darum bitten wir: Bitte halten Sie sich an die Regeln in Ihrem Bundesland! Was bei Ihnen gilt, sagt Ihnen der Beauftragte der Landeskirche.

Müssen wir weiter Miete zahlen?

Wenn Sie die Räume einer anderen Gemeinde nutzen, sprechen Sie mit der Leitung der Gemeinde („Kirchenvorstand“ oder ähnliches). Erklären Sie, welche Einnahmen Ihnen jetzt fehlen. Fragen Sie, ob Sie weniger Miete zahlen oder später bezahlen („stunden“) können. Wenn die Gemeinde das nicht will, sprechen Sie den Beauftragten der Landeskirche an.

Wenn Sie einen anderen Vermieter haben:

Sie müssen weiterhin die vereinbarte Miete zahlen. Auch, wenn Sie die Räume nicht nutzen können.

Beschreiben Sie ihrem Vermieter ihre Situation. Es kann sein, dass er bereit ist, freundlicherweise („aus Kulanz“) auf einen Teil der Miete zu verzichten, um Sie als Mieter zu behalten.

Auf jeden Fall muss er Ihnen die Miete „stunden“: Er erlaubt Ihnen, dass Sie später zahlen. Sie einigen sich, wie die Schulden zurückgezahlt werden, zum Beispiel in Raten. Bis zu 4 % Verzugszinsen sind erlaubt.

Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie wegen der Corona-Pandemie weniger Einnahmen haben: Sie erklären, dass sie sich durch Spenden im Gottesdienst finanzieren. Gottesdienste waren seit Mitte März verboten. Als Nachweis hilft das staatliche Verbot von religiösen Veranstaltungen: www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/vereinbarung-zwischen-der-bundesregierung-und-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-bundeslaender-angesichts-der-corona-epidemie-in-deutschland-1730934, Punkt III). Wenn Sie keine Rücklagen haben, schreiben Sie auch das dem Vermieter.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 sagt: Wenn Sie wegen der Corona-Pandemie weniger Einnahmen haben, darf ihnen von April bis Juni nicht gekündigt werden. Wenn die Krise länger dauert, wird diese Regelung bis Ende September verlängert. Der Mieter kann bis zum 30. Juni 2022 seine Mietschulden aus den Monaten April bis Juni 2020 begleichen. Mietschulden vor dem 1. April oder nach dem 30. Juni 2020 können weiterhin zur Kündigung führen.

Können Gemeinden auch Kurzarbeitergeld und Soforthilfe beantragen?

Eine Kirchengemeinde oder andere kirchliche Einrichtung kann in der Corona-Krise Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter beantragen. Sie wendet sich online an die zuständige Agentur für Arbeit und zeigt die Kurzarbeit an. Anschließend füllt sie einige Formulare aus. Das Gehalt wird weiter vom Arbeitsgeber gezahlt. Der Arbeitnehmer beantragt das Kurzarbeitergeld beim Arbeitsamt. Das Arbeitsamt erstattet es dem Arbeitgeber. Dazu muss die Gemeinde/Einrichtung folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Mitarbeiter sind als Angestellte oder Arbeiter bei der Gemeinde sozialversicherungspflichtig angestellt. Sie sind also keine Beamte, 450-Euro-Kräfte oder Honorarkräfte. Es besteht ein Arbeitsvertrag und es wird Arbeitslosenversicherung bezahlt: Kurzarbeitergeld nach § 96 SGB III ist eine Sozialleistung wie das Arbeitslosengeld I.
  2. Die Mitarbeiter arbeiten wegen der Corona-Krise weniger und die Gemeinde erhält weniger Einnahmen. Zum Beispiel, weil die Einnahmen sonst im Gottesdienst eingesammelt werden, der zur Zeit nicht möglich ist. Die Gemeinde untersteht nicht einer anderen Einrichtung oder Kirche mit größeren Einkünften oder Vermögen.
  3. Wenn die Gemeinde einen Tarif anwendet, muss er Kurzarbeit vorsehen.

Eine Gemeinde kann Soforthilfe beantragen, wenn

  1. über 50 % des Umsatzes durch die Covid-19 Pandemie weggebrochen ist,
  2. sie kein verfügbares („liquides“) Vermögen hat und
  3. sie durch die Soforthilfe Verpflichtungen wie Mietzahlungen und Leasingraten erfüllt.

Die Zahlung der Gehälter oder der Ausgleich von Verlusten ist damit nicht erlaubt.

Beides hängen sehr stark vom Einzelfall ab. Die Gemeinde sollte sich an das zuständige Arbeitsamt wenden, wenn ihre Berechtigung unklar ist. Wird ihr Antrag abgelehnt, können sie sich an Ihren Landeskirchlicher Beauftragten wenden.

Müssen wir Stornierungskosten zahlen, wenn eine Tagung in Corona-Zeiten ausfällt?

Juristisch ist diese Frage schwer zu beantworten. Man sollte mit der Tagungsstätte darüber sprechen, ob die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden kann. Wenn man den Vertrag kündigt, hat die Tagungsstätten Recht auf Ersatzzahlungen. Sie muss aber abziehen, was sie spart, weil die Veranstaltung nicht stattfindet: Essen, Personal, Energie etc.

Wo erfahre ich Aktuelles über die Corona-Krise in anderen Sprachen?

Hier ein Überblick über Informationen in zwanzig Sprachen

Wie helfen wir jetzt Geflüchteten?

Hierbei hilft diese Übersicht